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Probezeit für Fahranfänger

Was heißt “Probezeit”?

Der erste Führerschein wird zunächst für zwei Jahre »auf Probe« ausgestellt. Diese Bewährungsphase nennt sich Probezeit. Diese zwei Jahre starten an dem Tag, an dem der Führerschein ausgehändigt wird.

Sie wurde von der Bundesregierung eingeführt, um die hohe Unfallrate der jungen Autofahrer zu senken. Die Probezeit muss nur einmal durchlaufen werden. Wenn man z.B. bereits mit 16 die Fahrerlaubnis Klasse A1 erlangt hat, wird für später zusätzlich erworbene Führerschein-Klassen (etwa B oder A) keine weitere Probezeit gefordert.

Die Probezeit gilt nicht für alle Klassen Von der Probezeit ausgenommen sind die Klassen M, S, L und T.

Was passiert nach Verstößen während der Probezeit?

Jeder, der seine erste Fahrerlaubnis erwirbt, muss die Bewährungsphase absolvieren. Bei einem schwerwiegenden Verstoß („A-Delikt“) oder zwei weniger schwerwiegenden Verstößen („B-Delikt“) innerhalb der Probezeit muss der/die Fahranfänger/in an einem Aufbauseminar (ASF) teilnehmen und die Probezeit verlängert sich automatisch um weitere 2 Jahre auf insgesamt 4 Jahre.

Je nach Schwere des Verstoßes muß mit Weiteren Rechtsfolgen wie Geldbuße, Geldstrafe, Fahrverbot, Fahrerlaubnisentzug, Punkte in Verkehrszentralregister und sogar Freiheitstrafe gerechnet werden.

Einige A-Verstöße im Überblick:

- Unerlaubtes Entfernen von Unfallort
- Unterlassene Hilfeleistung
- Fahrlässige Tötung oder Körperverletzung
- Rotlichtverstoß
- Nötigung
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Trunkenheit am Steuer
- Fahren unter Drogeneinfluss
- Fahren ohne Fahrerlaubnis
- überhöhte Geschwindigkeit

Einige B- Verstöße im Überblick:

- Fahren mit ungesicherter Ladung.
- Kennzeichenmissbrauch.
- Ungenügendes Absichern liegengebliebener Fahrzeuge.
- Sonstige Straftaten und Verkehrsverstöße aus dem Bußgeldkatalog, die nicht unter A-Delikt fallen und mindestens 40 EURO Geldbuße kosten.
Verwarnungsgelder ziehen keine weiteren Maßnahmen nach sich.

Entziehung der Fahrerlaubnis:

Wann?
- Bei nicht erfolgreich abgeschlossenem Aufbauseminar
- Nichtteilnahm an dem angeordneten Aufbauseminar
- nach der dritten Auffälligkeit
Verkehrspsychologischen Beratung: Die zuständige Behörde kann in einzelnen Fällen auch die Teilnahme an einer Verkehrspsychologische Beratung empfehlen, die nur von ausgebildeten Psychologen durchgeführt wird.